Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die Lista AG (nachfolgend „Verkäuferin") mit einer anderen Unternehmung oder mit Endverbrauchern (zusammen nachfolgend „Käufer") über den OUTLET Shop shop-ch.outlet.lista.com/ abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Verkäuferin wirksam. Die Verkäuferin anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen geltend zu machen.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

Die Angebote der Verkäuferin im Online Shop auf shop-ch.outlet.lista.com/ sind unverbindlich. 

3. Vertragsschluss

Die Verkäuferin schickt dem Käufer nach Absendung der Bestellung oder Reservation eine automatische Bestätigung zu, in der die Einzelheiten der Bestellung oder Reservation noch einmal aufgeführt werden.

  • 1. Der Kaufvertrag bei einer Bestellung kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Die Bestätigung bedarf keiner Unterschrift und kann auch elektronisch übermittelt werden.
  • 2. Die in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten und dergleichen der Verkäuferin enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen der Verkäuferin sind nur massgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • 3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

4. Preise

  • 1.Die im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der Verkäuferin. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Mindestbestellwertzuschläge, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ebenso hat der Käufer sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen.
  • 2. Die Verkäuferin behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in den Ziffern 6.3., 6.4. oder 6.5. genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben.
  1. Rückgaberecht
  • Der Käufer kann die von uns gelieferte OUTLET-Ware kein Rückgaberecht. 

6. Lieferung

Angaben im OUTLET Shop zu Verfügbarkeit und Lieferfristen stellen keine verbindlichen oder garantierten Liefertermine dar.

  • 1. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen.
  • 2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Lieferanten der Verkäuferin eintreten.
  • 3. Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Lieferadresse in der Schweiz. Lieferungen ins Ausland werden nicht vorgenommen.
  • 4.Wird der Liefertermin aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nachträglich geändert, so hat der Käufer die der Verkäuferin dadurch entstandenen Kosten (wie z.B. Kosten für die Retournierung der Waren, Lagerkosten) vollumfänglich zu ersetzen.
  • 5. Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch zur Geltendmachung von Schadenersatz.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Nutzen und die Gefahr für die Kaufsache gehen unabhängig von der Art der Lieferung mit dem Versand/Transport ab Rampe Werk oder bei Selbstabholung auf den Käufer über. Der Transport/Versand ab Rampe Werk gilt als Lieferzeitpunkt. Für Transportschäden übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung.

  1. Zahlung
  • 1. Alle Bestellungen müssen vor Auslieferung per Kreditkarte oder bei Abholung vor Ort bezahlt werden.
  • 2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin in der vereinbarten Währung zu leisten.
  • 3. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Verkäuferin über sie verfügen kann.
  • 4. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die Verkäuferin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte:
  • 5. die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  • 6. sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern die Verkäuferin nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, vom Käufer zu verlangen.
  • 7. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Käufers einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Käufers ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist die Verkäuferin befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an seinen Rechnungen geltend zu machen. Für den Fall, dass das Eigentum trotz Eigentumsvorbehalt aufgrund Weiterveräusserung durch den Käufer auf einen Dritten übergegangen sein sollte, tritt der Käufer hiermit der Verkäuferin zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine dem Dritten gegenüber bestehende Forderung aus einer Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Käufer dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 9.Gewährleistung, Haftung

Mängel

  • Der Käufer kauft das OUTLET Produkt wie es ist. Mängel können

10. Rücktritt vom Vertrag

  • 1. Voraussetzungen für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
  • 2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
  • 3. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  • 4. wenn dieser der Verkäuferin trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Vorauszahlung leistet, oder
  • 5. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in den Ziffern 6.2 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.
  • 6.Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
  • 7. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  • 8.Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Verkäuferin einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäss abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von der Verkäuferin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der Verkäuferin steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
  • 9.Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen

11. Produktehaftpflicht

Der Käufer ist verpflichtet, die bei der Verkäuferin erhältlichen Gebrauchsanweisungen bei Aufstellung und Benützung der Kaufsache strikte zu befolgen. Die Haftung der Verkäuferin wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

12. Abänderung

Abänderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie deren Aufhebung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch die Verkäuferin.

13. Technische Unterlagen und Dokumente

An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sind solche Unterlagen als „vertraulich" bezeichnet, bedarf der Käufer für die Weitergabe an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • 1. Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz der Verkäuferin.
  • 2.Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz der Lista AG in Erlen/TG, Schweiz. Es steht der Verkäuferin jedoch das Recht zu, auch das zuständige Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.
  • 3.Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).

Lista AG 2021, OUTLET-Version 1.0